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Regeste

"Vergleich und Erbteilungsvertrag", von dem sich einer der Beteiligten wegen Übervorteilung und Willensmängeln lossagt (Art. 21 und 23 ff. OR; Art. 7 ZGB). Ist diese Erklärung wegen Zession seiner Rechte an einen Dritten unwirksam?
1. Eine Zession kann später an eine aufschiebende Bedingung geknüpft werden durch einen vom Zessionar mitunterzeichneten Nachtrag (Erw. 1).
2. Auslegung der auf die Zession hinweisenden Stelle eines Briefes des Zessionars zur Entscheidung der Frage, ob er gemäss der ihm vom Zedenten eingeräumten Befugnis die Zession "in Kraft gesetzt" und dadurch den Rechtsübergang bewirkt habe (Erw. 2).
3. Schranken einer zulässigen Zession:
a) Umfasst sie alle dem Zedenten gegen irgendwelche Dritte zustehenden, auch die künftigen Forderungen, so ist sie mit dem Recht der Persönlichkeit nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und verstösst auch gegen die guten Sitten (Art. 20 OR).
b) Dem Zessionar darf nicht die erbrechtliche Stellung des Zedenten eingeräumt werden (Art. 635 Abs. 2 ZGB).
c) Die mit dem Schuldverhältnis als solchem verbundenen Gestaltungsrechte verbleiben dem Zedenten. Inwiefern bedarf es zu ihrer Ausübung der Zustimmung des Zessionars? (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 21 und 23 ff. OR, Art. 7 ZGB, Art. 27 Abs. 2 ZGB, Art. 20 OR mehr...