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Regeste

Witwenrente (Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG).
- Eine Ehefrau gilt nach dem Tode ihres Mannes so lange als Witwe, als sie nicht wieder heiratet.
- Pflegekinder, die von einer früheren Witwe nach ihrer Wiederverheiratung an Kindes Statt angenommen wurden, gelten nicht als "Kinder der Witwe".

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG