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Regeste

Art. 26 Abs. 1 und 36 AlVG, 28 Abs. 2 AlVV.
Der während einer ununterbrochenen Periode infolge eines teilweisen Arbeitsausfalls erlittene Verdienstausfall ist erst anrechenbar, wenn dieser den Gegenwert von zwei Wochen erreicht.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 1 und 36 AlVG