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Regeste

Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB).
Die Einwilligung zur Eheschliessung darf nur aus Gründen der vormundschaftlichen Fürsorge verweigert werden, nicht jedoch aus Rücksicht auf allfällige wirtschaftliche Interessen der Heimatgemeinde oder wegen des bisherigen Lebenswandels des Entmündigten.

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Referenzen

Artikel: Art. 99 ZGB