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Regeste

1. Firmabezeichnung einer Aktiengesellschaft, Art. 950 OR (Erw. 2).
2. Der Gebrauch einer Firmabezeichnung kann, selbst wenn diese den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Geschäftsfirmen entspricht, unter besonderen Umständen gleichwohl den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen.
Begeht Rechtsmissbrauch, wer Klage erhebt, nachdem er während langer Zeit die Verwendung der Firma durch den Konkurrenten geduldet hat? (Erw. 3).
3. Art. 6 MSchG. Verwechslungsgefahr (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 950 OR, Art. 6 MSchG