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Regeste

Genugtuung in Form einer Rente (Art. 47 OR).
Die Genugtuung kann in Form einer Rente ausgerichtet werden. Eine Genugtuungsrente muss jedoch in einem ausgewogenen Verhältnis zu einer Genugtuung stehen, die als Kapital bezahlt wird (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 47 OR