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Regeste

Art. 21 Abs. 2 IVG, 14 IVV und Ziff. 14.02 HVI Anhang.
Die Ziff. 14.02 HVI Anhang ist nicht gesetzwidrig und überschreitet die durch die gesetzliche Delegation gezogenen Grenzen nicht; wenn sie den Anspruch davon abhängig macht, ob sich der Invalide selber fortbewegen kann oder nicht, so stellt das keine ungerechtfertigte oder durch unhaltbare Kriterien gebotene Schlechterstellung dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 2 IVG