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Regeste

Art. 90 Ziff. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 32 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; obligatorischer Führerausweisentzug.
Wer die Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschreitet, begeht objektiv immer eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG. Bejahung subjektiver Tatbestandselemente auf Grund örtlicher Situation (E. 3c).

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Artikel: Art. 90 Ziff. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 32 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG