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Regeste

Arrestvollzug; Legitimation zur Beschwerde.
Beschwerde gegen die Arrestierung von Vermögenswerten, von denen der Gläubiger selbst nicht behauptet, dass sie dem Schuldner gehören.
Die Bank ist als Drittinhaberin der mit Arrest belegten Vermögensstücke zur Beschwerde legitimiert, selbst wenn sie die Auskunft über das Vorhandensein von Arrestgegenständen verweigert, da insoweit eine Auskunftspflicht nicht besteht (E. 2).
Materielle Prüfung der Beschwerde (E. 3).