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Urteilskopf

112 V 180


32. Auszug aus dem Urteil vom 16. Mai 1986 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Signer und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 49 IVG.
- Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn die Verwaltung ihre für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs erforderliche Kenntnis noch mit zusätzlichen Abklärungen vervollständigen muss (Erw. 4b).
- Falls es für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs des Zusammenwirkens mehrerer hiemit betrauter Verwaltungsstellen (hier: Invalidenversicherungs-Kommission und Ausgleichskasse) bedarf, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 4c).

Erwägungen ab Seite 181

BGE 112 V 180 S. 181
Aus den Erwägungen:

4. a) Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 111 V 135).
In Anlehnung an die Praxis zu Art. 82 Abs. 1 AHVV betreffend die Verwirkung von Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 110 V 305 Erw. 2b). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl. dazu BGE 108 V 50). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem
BGE 112 V 180 S. 182
solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat (BGE 111 V 16 Erw. 3). Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Renten feststellbar sein (BGE 111 V 19 Erw. 5).
Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht etwa mit dem Datum, an welchem sie hätte erbracht werden sollen (BGE 111 V 17 Erw. 3 in fine, 108 V 4).
b) Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten des Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird.
c) Nachdem vorliegend die Rückerstattungsverfügung vom 3. Mai 1983 innerhalb der Verwirkungsfrist von fünf Jahren erging, ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die zu Unrecht seit 1. Juli 1981 bezogenen Rentenbetreffnisse rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist geltend machte.
Zunächst stellt sich die Frage, ob sich die Ausgleichskasse die Kenntnis der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) anrechnen
BGE 112 V 180 S. 183
lassen muss. Nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG ist die Kenntnis der Ausgleichskasse ausschlaggebend. Dem entspricht die bisherige Praxis, wonach die Frist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die für die Rückerstattungsfrage zuständige Kassenstelle - und nicht die IVK - vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält (EVGE 1964 S. 196 Erw. 3). An dieser Praxis kann nicht festgehalten werden. Gemäss Art. 49 IVG findet Art. 47 AHVG für das Gebiet der Invalidenversicherung lediglich "sinngemäss Anwendung". Es ist daher der Besonderheit der Invalidenversicherung Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zur AHV (vgl. Art. 49 AHVG) sind in der Invalidenversicherung neben den Ausgleichskassen noch andere Verwaltungsstellen mit der Durchführung der Versicherung betraut (vgl. Art. 53 IVG). Wo die Ursache des unrechtmässigen Leistungsbezugs den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungsstellen betrifft und deren Zusammenwirken somit für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs erforderlich ist, kann für den Beginn des Fristenlaufs nicht allein die Kenntnis der Ausgleichskasse ausschlaggebend sein. In solchen Fällen muss die einjährige Verwirkungsfrist für die zuständigen Verwaltungsstellen zusammen Geltung besitzen. Falls zwei Verwaltungsstellen mit geteilten Kompetenzen - wie vorliegend die IVK und die Ausgleichskasse - für die Durchführung zuständig sind, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Praxis erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorliegt. Diese Auslegung kann die Aufgabe von Ausgleichskasse und IVK nicht über Gebühr erschweren, da die beiden Verwaltungsstellen im Bereich der Renten und Hilflosenentschädigungen ohnehin in enger Verbindung tätig werden müssen (vgl. Art. 69 Abs. 1, 74 Abs. 2, 77 Abs. 2, 88 IVV); wo die Angelegenheit in die Zuständigkeit einer kantonalen Ausgleichskasse fällt, besteht zudem eine direkte Verbindung zur IVK schon dadurch, dass die Ausgleichskasse das Sekretariat der IVK führt (Art. 57 IVG).
Ferner ist die Frage zu beurteilen, wann die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. Die IVK erfuhr von den veränderten Einkommensverhältnissen des Beschwerdegegners erstmals mit dem Eingang des Berichts des Sozialdienstes am 12. März 1982. Gestützt darauf war indessen die Verwaltung noch nicht in der Lage, ihren Rückforderungsanspruch zu ermitteln. Hiezu waren weitere Abklärungen erforderlich, insbesondere darüber, ob die Lohnangaben des Sozialdienstes, die dieser ausdrücklich als
BGE 112 V 180 S. 184
"gemäss Angaben des Patienten" machte, richtig waren. Die Arbeitgeberin führte denn auch im Fragebogen vom 8. Mai 1982 teilweise erheblich abweichende Lohnzahlen an. Des weitern musste die Frage eines allfälligen Soziallohnes sowie der Zumutbarkeit der Arbeit geprüft und das hypothetische Erwerbseinkommen ohne Invalidität ermittelt werden. Vor dem Eintreffen des Arbeitgeberberichts vom 8. Mai 1982 liess sich überhaupt noch nicht feststellen, ob die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG erfüllt waren. Da bei den Abklärungen keine unannehmbare Verzögerung eingetreten ist, wäre die Verwaltung frühestens aufgrund der Angaben des am 10. Mai 1982 bei der IVK eingegangenen Arbeitgeberberichts vom 8. Mai 1982 in der Lage gewesen, den Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass zu ermitteln. Es ist daher davon auszugehen, dass die einjährige Verwirkungsfrist frühestens am 10. Mai 1982 zu laufen begann. Daraus folgt, dass die Rückerstattungsverfügung vom 3. Mai 1983 innerhalb der Jahresfrist des Art. 47 Abs. 2 AHVG erging. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann demnach der Rückerstattungsanspruch der Ausgleichskasse nicht als verwirkt betrachtet werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 4

Referenzen

BGE: 111 V 135, 110 V 305, 108 V 50, 111 V 16 mehr...

Artikel: Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG, Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV mehr...