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Regeste

Europäisches Auslieferungsübereinkommen; schweizerisches Auslieferungsgesetz (AuslG).
1. Relativ politische Tat; Art. 3 §§ 1 und 2 des Übereinkommens; Art. 10 Abs. 2 AuslG. Das Urteil über die politische Natur der Straftat steht einzig dem ersuchten Staat zu (E. 6).
2. Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Das Fehlen von Gegenseitigkeit in der Beurteilung des politischen Charakters - indem der ersuchende Staat Delikte für politisch hält, die es nach schweizerischem Recht nicht sind, und daher die Auslieferung für ähnliche Fälle nicht bewilligen würde - steht einer Auslieferung durch die Schweiz nicht entgegen (E. 9).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 2 AuslG