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Regeste

Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV.
Die gründliche Abklärung des Sachverhalts im Sinne von BGE 105 V 101 muss nur dann erfolgen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Entschädigungspflicht vorliegen könnte.

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Referenzen

BGE: 105 V 101

Artikel: Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV