Regeste
Art. 47 IRSG (BG über internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Die beiden in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG genannten Voraussetzungen sind kumulativ. Die Behauptung des Betroffenen, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sei, reicht zur Begründung des Begehrens um Verzicht auf die Anordnung der Auslieferungshaft nicht aus.
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Referenzen
Artikel: Art. 47 IRSG, Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG