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Regeste

Haftung der Bergbahnunternehmen (Art. 41, Art. 58, Art. 97 OR).
Den Betreiber eines Skiliftes, der seine Pflicht verletzt, die Sicherheit der Liftbenutzer zu gewährleisten, trifft sowohl eine vertragliche wie ausservertragliche Haftung. Massgebende Kriterien für die Beurteilung, ob sich im konkreten Fall der Sockel eines Liftmastes in einem den Sorgfaltsregeln entsprechenden Zustand befindet (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 41, Art. 58, Art. 97 OR