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Regeste

1. Art. 272 Abs. 1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann schon auf die Eröffnung des Urteilsspruches hin erklärt werden, auch wenn das kantonale Recht die Frist dazu erst von der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an laufen lässt (Erw. I).
2. Art. 144 Abs. 1 StGB. Wer ein Auto veruntreut, indem er es verkauft, erlangt durch die strafbare Handlung den Verkaufserlös, nicht das Fahrzeug selber.
Der Dritte, der diesen Erlös verspielen hilft, obschon er um dessen deliktische Herkunft weiss, macht sich daher wegen Hehlerei strafbar (Erw. III).

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Referenzen

Artikel: Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 144 Abs. 1 StGB