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Regeste

Art. 306 StGB. Falsche Beweisaussage der Partei.
1. Eine Beweisaussage liegt nur vor, wenn die Aussage sich grundsätzlich eignet, Beweis zugunsten der aussagenden Partei zu bilden (Erw. 1).
2. Die Strafhandlung der falschen Beweisaussage ist erst dann vollendet, wenn die Aussage nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts abgeschlossen ist (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 306 StGB