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Urteilskopf

125 IV 283


43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1999 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall.
Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen.

Sachverhalt ab Seite 283

BGE 125 IV 283 S. 283

A.- Am 21. September 1994, um 00.10 Uhr, fuhr X. mit einem PW Ferrari in Begleitung des Fahrzeughalters Y. auf der vierspurigen, richtungsgetrennten Autostrasse A8 von Sarnen kommend in Richtung Alpnach. Das Fahrzeug geriet nach einer leichten Rechtskurve auf den Pannenstreifen, touchierte den rechten Randstein und prallte anschliessend in die Mittelleitplanke, welche dabei angehoben wurde, sodass der Wagen unter ihr in die Gegenfahrbahn hinüberragte.
BGE 125 IV 283 S. 284
X. und sein Begleiter fuhren anschliessend mit dem sehr stark beschädigten Fahrzeug nach Alpnach, wo sie die Hilfe eines Garagisten anforderten.
Die um 00.17 Uhr von Drittpersonen benachrichtigten Polizeibeamten fanden im Bereich der Unfallstelle auf allen vier Fahrspuren der A8 Glassplitter und kleine Fahrzeugteile vor. Die Mittelleitplanke war auf eine Länge von 42 Metern aus den Verankerungspfosten gerissen und deformiert; die Verankerungspfosten der Leitplanke waren auf dieser Strecke niedergewalzt. Die Polizeibeamten fanden an der Unfallstelle ein Kontrollschild. Die Suche nach dem Unfallfahrzeug blieb vorerst erfolglos.
X. meldete sich am 21. September 1994, um 08.10 Uhr, also rund acht Stunden nach dem Unfall, telefonisch beim Verhöramt des Kantons Obwalden als Verursacher des Unfalls. Der am gleichen Tag um 09.12 Uhr durchgeführte Atemlufttest ergab 0,0 o/oo.

B.- 1. Mit Strafbefehl vom 7. September 1995 verurteilte die Strafkommission Obwalden X. u.a. wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden und wegen Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von 5'000 Franken. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Verfügung des Polizeidepartements Obwalden vom 26. Februar 1996 wurde X. der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. X. erhob dagegen Beschwerde.
3. Am 7. März 1996 stellte X. bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 7. September 1995. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe den Schaden dem zufällig an der Unfallstelle anwesenden (damaligen) Obwaldner Baudirektor gemeldet, der dies als Zeuge bestätigen könne.
Die Obergerichtskommission hiess am 2. Mai 1996 das Revisionsgesuch gut und hob den Strafbefehl auf.
4. Im wieder aufgenommenen Verfahren verurteilte die Strafkommission Obwalden mit Entscheid vom 19. September 1996 X. erneut u.a. wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden und wegen Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von 5'000 Franken.
X. erklärte Nichtannahme des Strafbefehls.

C.- 1. Das Kantonsgericht Obwalden sprach X. am 14. Januar 1998 der Vereitelung einer Blutprobe schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer Busse von 8'000 Franken.
BGE 125 IV 283 S. 285
Es wies zudem die Beschwerde des X. gegen die Verfügung des Polizeidepartements vom 26. Februar 1996 ab und änderte diese in dem Sinne, dass es die Dauer des Führerausweisentzugs von sechs Monaten auf acht Monate erhöhte.
2. Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte X. am 10. Mai 1999 in teilweiser Gutheissung von dessen Appellation wegen Vereitelung einer Blutprobe zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen sowie zu einer Busse von 8'000 Franken und entzog ihm den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

D.- X. ficht das Urteil des Obergerichts u.a. mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft Obwalden beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer gab im kantonalen Verfahren im Wesentlichen an, er habe im Verlauf des Abends vor dem Unfall zweieinhalb Gläser Rotwein und ein Glas Weisswein getrunken. Auf der anschliessenden Heimfahrt sei im Bereich der Unfallstelle etwas bzw. ein Tier, dessen Schatten er wahrgenommen habe, über die Fahrbahn gehuscht. Er sei daher vom Gas gegangen und habe auszuweichen versucht. Dabei sei der PW Ferrari, dessen Reifen mangelhaft gewesen seien, auf der regennassen, mit Rillen versehenen Fahrbahn ins Schleudern geraten. Unmittelbar nach dem Unfall habe er einer Drittperson, die auf der Gegenfahrbahn angehalten habe, den Auftrag erteilt, die Polizei zu benachrichtigen. Zudem habe er den ihm persönlich bekannten (damaligen) Obwaldner Baudirektor, der ebenfalls an der Unfallstelle angehalten und seine Hilfe angeboten habe, auf den Schaden an der Mittelleitplanke hingewiesen. Er habe zusammen mit seinem Begleiter mehrere Glassplitter und kleine Fahrzeugteile von der Fahrbahn geräumt. Er sei davon ausgegangen, dass allenfalls notwendige weitere Räumungsarbeiten von der Polizei, mit deren Benachrichtigung er eine Drittperson beauftragt habe, vorgenommen bzw. veranlasst würden. Damit habe er alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Er sei mit dem beschädigten Wagen von der Unfallstelle weg nach Alpnach gefahren, weil das Fahrzeug an der Unfallstelle in der nächtlichen Dunkelheit für
BGE 125 IV 283 S. 286
die übrigen Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr gebildet habe. In Anbetracht seines von ihm angegebenen und von seinem Begleiter bestätigten Alkoholkonsums im Verlauf des Abends sei er im Zeitpunkt des Unfalls völlig nüchtern gewesen, wie sich auch aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten ergebe. Daher habe er sich nicht der Vereitelung einer Blutprobe schuldig gemacht.
b) Die Vorinstanz führt im Einzelnen aus, dass bei einem Unfall mit Sachschaden grundsätzlich lediglich der Geschädigte benachrichtigt werden müsse (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG; SR 741.01). Nur wenn dies nicht möglich sei, müsse der Schädiger unverzüglich die Polizei verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die sofortige Meldung bei der Polizei sei aber auch bei Unfällen mit blossem Sachschaden obligatorisch, wenn durch den Unfall eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer entstanden sei, die von den Beteiligten nicht unverzüglich beseitigt werden könne (Art. 54 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). In diesem Fall sei der Schädiger auch verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern (Art. 51 Abs. 1 SVG), wobei er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen habe. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass namentlich die Fahrbahn in Richtung Sarnen auf weite Distanz mit Glassplittern und kleinen Teilen bedeckt gewesen sei, was für die in Richtung Sarnen fahrenden Verkehrsteilnehmer zweifellos eine Gefahr mit sich gebracht habe. Es erscheine nahe liegend, dass der Beschwerdeführer und sein Begleiter in ihrem Bemühen, den PW Ferrari aus der Leitplanke zu fahren, sich gar kein vollständiges Bild von der Unfallstelle gemacht hätten. Dazu wären sie jedoch aufgrund ihrer Sicherungspflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet gewesen, und sie hätten bei dieser Gelegenheit die Gefahrensituation erkennen und in jedem Fall die Polizei avisieren müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Unfall somit eine Gefahrensituation geschaffen, die er selbst nicht unverzüglich habe beseitigen können, weshalb er den Unfall gestützt auf Art. 54 Abs. 1 (recte: Abs. 2) VRV hätte der Polizei melden müssen. Die alleinige Benachrichtigung des Geschädigten hätte demnach nicht ausgereicht, um der Meldepflicht gemäss Art. 51 SVG zu genügen, weshalb die von der ersten Instanz ausführlich behandelte (und verneinte) Frage, ob das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem zufällig anwesenden damaligen Obwaldner Baudirektor als Meldung an den Geschädigten zu betrachten sei, vorliegend offen gelassen werden könne. Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, die Drittpersonen, welche den Unfall der Polizei
BGE 125 IV 283 S. 287
gemeldet hätten, hätten nicht im Auftrag des Beschwerdeführers gehandelt. Weitere Unfallmeldungen seien nicht eingegangen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer, entsprechend seinen Behauptungen, eine Drittperson damit beauftragt habe, die Polizei zu benachrichtigen, müsse jedoch nicht weiter geprüft werden. Selbst wenn er einen solchen Auftrag erteilt haben sollte, hätte er seiner Meldepflicht nicht genügt. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich in diesem Fall vergewissern müssen, ob der beauftragte Dritte die Meldung tatsächlich erstattet und ob die Polizei die notwendigen Schritte eingeleitet habe. Daher wäre er auch verpflichtet gewesen, bis zum Eintreffen der Polizei auf der Unfallstelle zu warten. Diese Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer verletzt, indem er zusammen mit seinem Begleiter die Unfallstelle verlassen und mit dem nicht betriebssicheren PW Ferrari noch bis nach Alpnach gefahren sei. Spätestens in Alpnach aber hätte der Beschwerdeführer ein Gespräch mit der Polizei führen und sich vergewissern müssen, dass die Unfallstelle gesichert und geräumt worden sei.

2. a) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen (Art. 54 Abs. 1 VRV). Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten (Art. 54 Abs. 2 VRV).
Gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Den damit umschriebenen Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter
BGE 125 IV 283 S. 288
anderen und vor allem der Fahrzeuglenker erfüllen, der nach einem Unfall mit Drittsachschaden (eventual)vorsätzlich die in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegte Pflicht verletzt, sofort den Geschädigten unter Angabe von Namen und Adresse zu benachrichtigen und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (BGE 124 IV 175; BGE 120 IV 73, je mit Hinweisen). Doch nicht nur die Verletzung der in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegten Meldepflicht kann ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 Abs. 3 SVG relevantes Verhalten sein, sondern beispielsweise auch die Missachtung der sich aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht des Fahrzeuglenkers, an der Unfallstelle zu bleiben, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht (s. etwa das nicht publizierte Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1989 i.S. W. c. GL).
b) Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer nicht die Verletzung der in Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV festgelegten Melde- und Verhaltenspflichten zur Last. Sie wirft ihm vielmehr im Wesentlichen vor, er habe die in Art. 51 Abs. 1 SVG und in Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV statuierten Verhaltenspflichten (vorsätzlich) missachtet.
Damit stellt sich die Frage, ob die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen überhaupt Anknüpfungspunkte für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe sein können. Zwar wirft der Beschwerdeführer selbst diese Frage nicht auf, doch ist sie als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seine Verhaltenspflichten nach dem Unfall nicht verletzt habe und aus diesem Grund nicht wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt werden dürfe.

3. a) Der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe ist nicht schon dann erfüllt, wenn erstens der Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet war, einen Vorfall der Polizei zu melden bzw. sich dieser zur Verfügung zu halten, und zweitens die Anordnung einer Blutprobe im Falle pflichtgemässen Verhaltens unter den gegebenen konkreten Umständen sehr wahrscheinlich war. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die gesetzliche Pflicht, welche der Fahrzeuglenker missachtete, gerade auch der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient. Dieser Zweckzusammenhang ist nach der der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Konzeption bei den Meldepflichten gemäss Art. 51
BGE 125 IV 283 S. 289
Abs. 2 und 3 SVG
gegeben. Dagegen fehlt es am erforderlichen Zweckzusammenhang bei der Meldepflicht gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV. Diese Meldepflicht dient nicht auch der Abklärung des Unfalls, sondern bezweckt einzig die - ohne Beizug der Polizei nicht mögliche - unverzügliche Beseitigung der Gefahren, die durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen etc. entstehen. Die Unterlassung der nach Art. 54 Abs. 2 VRV gebotenen Meldung an die Polizei kann daher nicht den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die in Art. 54 Abs. 2 VRV statuierte Meldepflicht implizit schon in Art. 51 Abs. 1 Satz 2 SVG enthalten ist, wonach alle an einem Unfall Beteiligten nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben (s. BGE 116 IV 233 E. 2b S. 236 f.). Zwar ist in BGE 109 IV 137 ohne Differenzierung von der Meldepflicht "gemäss Art. 51 SVG" die Rede. Jener Entscheid betraf aber, wie eine ganze Reihe ihm folgender Urteile, einzig die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach der Schädiger bei einem Unfall mit Sachschaden sofort den Geschädigten und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen hat. Die Verletzung der in Art. 54 Abs. 2 VRV festgelegten und sich schon aus Art. 51 Abs. 1 SVG ergebenden Pflicht zur Meldung an die Polizei zwecks Beseitigung von Gefahren aber kann aus den genannten Gründen den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht erfüllen (s. zum Ganzen die nicht publizierte E. 3 von BGE 116 IV 233, 6S.281/1990).
b) Entsprechendes gilt für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verletzung der Pflicht, nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 SVG) bzw. sofort Sicherheitsmassnahmen zu treffen (Art. 54 Abs. 1 VRV). Auch diese Pflicht, die bis zum Eintreffen der zu benachrichtigenden Polizei fortbesteht, dient nicht der Abklärung des Unfalls, und die Verletzung dieser Pflicht kann daher nicht Anknüpfungspunkt für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe sein (s. dazu BGE 124 IV 175 E. 3a S. 179; BGE 116 IV 233 E. 2b S. 236). Diese Pflicht trifft im Übrigen, wie auch die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei zwecks Beseitigung von Gefahren gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV, nicht nur den Fahrzeuglenker, sondern alle Beteiligten.
c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer Blutprobe kann demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer die Sicherungs- und Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG und
BGE 125 IV 283 S. 290
Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV verletzt habe. Derartige Pflichtverletzungen sind hinsichtlich des Tatbestands der Vereitelung einer Blutprobe keine relevanten Tathandlungen.
Bei diesem Ergebnis muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, ob die Polizei im Falle eines Kontakts mit dem Beschwerdeführer bei Gelegenheit der Beseitigung der Gefahren an der Unfallstelle sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Ermittlung von dessen Blutalkoholkonzentration angeordnet hätte.

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 116 IV 233, 124 IV 175, 120 IV 73, 109 IV 137

Artikel: Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2 VRV, Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 3 SVG mehr...

BGE 125 IV 283 S. 289