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Regeste

Art. 89 Abs. 1 OG.
Beschränkung des Grundeigentums durch Bebauungsplan: allgemein verbindlicher Rechtssatz oder Einzelverfügung? Gegen Bestätigungs- oder Vollzugsentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nicht mehr zulässig, wenn der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Annahme des Planes sich Rechenschaft geben konnte über den Umfang der Beschränkung und diese durch Rechtsmittel anfechten konnte.
Dagegen ist die Beschwerde zulässig um geltend zu machen, das öffentliche Interesse an der Beschränkung sei dahingefallen.

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Artikel: Art. 89 Abs. 1 OG