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Regeste

Vormerkung eines Mietvertrages, Art. 959 ZGB und 260 OR.
Ein als Miete bezeichneter Vertrag darf im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, wenn das vereinbarte Entgelt für die Überlassung der Sache kein Mietzins ist, sondern den Kaufpreis der "vermieteten" Sache darstellt. In diesem Falle liegt in Wahrheit weder ein Mietvertrag noch ein anderer Vertrag vor, dessen Vormerkung das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

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Referenzen

Artikel: Art. 959 ZGB