Regeste
Art. 50 Abs. 1 OG; Zulässigkeit der Berufung gegen einen Zwischenentscheid.
In der Berufung gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid sind die Voraussetzungen - insbesondere diejenige des Zeit- und Kostenaufwandes eines Beweisverfahrens - darzutun, die gemäss Art. 50 Abs. 1 OG ausnahmsweise die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigen.
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Artikel: Art. 50 Abs. 1 OG