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Regeste

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: Veruntreuung eines Bankkontos.
Wird über ein Bankkonto eine Vollmacht ausgestellt, so ist es eine anvertraute Sache im Sinne dieser Bestimmung, unabhängig davon, ob der Saldo des Kontos aktiv oder passiv ist und ob dessen Inhaber darüber noch verfügen kann.
Wer einen Blankocheck, auf welchem der Aussteller auf jegliche Verfügungsbefugnis verzichtet hat, anders als vereinbart benützt, begeht eine Veruntreuung.

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB