Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

121 I 113


17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Juli 1995 i.S. S. und Mitbeteiligte gegen a.o. Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV und Art. 202 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV); Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei Aufhebung der Strafverfolgung.
Willkürliche Anwendung von Art. 202 StrV, dem amtlichen Verteidiger eines obsiegenden Angeschuldigten lediglich 3/4 des entsprechenden Anwaltshonorars zuzusprechen.

Sachverhalt ab Seite 113

BGE 121 I 113 S. 113
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hob mit Beschluss vom 21. Juli 1994 die Strafverfolgung gegen S. wegen vorsätzlicher Tötung und
BGE 121 I 113 S. 114
wegen qualifizierten Raubes auf und sprach ihm eine Entschädigung zu. Die Anklagekammer verfügte weiter, dass der Staat Bern dem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher K., 3/4 des Anwaltshonorars sowie die Auslagen zu bezahlen habe. Die gesetzlichen Rück- und Nachforderungsrechte schloss sie aus.
Mit gleichem Beschluss hob die Anklagekammer ebenfalls die Strafverfolgung gegen Z. wegen Gehilfenschaft evtl. Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub und wegen falschen Zeugnisses auf, auferlegte ihm einen Teil der Verfahrenskosten und sprach ihm eine Entschädigung zu. Die Anklagekammer verfügte weiter, dass der Staat Bern den amtlichen Verteidiger, Fürsprecher L., 3/4 des Anwaltshonorars sowie die Auslagen zu bezahlen habe. Für die Hälfte der auszurichtenden Anwaltsentschädigung behielt sie die "gesetzlichen Rück- und Nachforderungsrechte gemäss Art. 42 Abs. 2 StrV in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 und 3 ZPO" vor.
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führen S., Z., K. und L. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer werfen der Anklagekammer Willkür vor, weil sie ihnen lediglich drei Viertel und nicht das volle Anwaltshonorar zugesprochen habe.
a) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 119 Ia 113 E. 3a mit Hinweisen).
b) Nach Art. 202 Abs. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 20. Mai 1928 (StrV) ist im Aufhebungsbeschluss darüber zu entscheiden, ob dem Angeschuldigten für die durch die Untersuchung verursachten Nachteile und für die Verteidigungskosten eine Entschädigung gebührt. Hierüber, wie auch über das Mass der Entschädigung, ist nach Billigkeitsgründen zu befinden.
BGE 121 I 113 S. 115
Die Anklagekammer verweigerte S. und Z. eine Entschädigung für Verteidigungskosten mit der Begründung, ihre amtlichen Verteidiger seien aus der Staatskasse im Umfang von drei Vierteln der Gebühr plus Auslagen zu entschädigen. Sie brachte damit stillschweigend zum Ausdruck, dass den Angeschuldigten hinsichtlich den Verteidigungskosten keine Entschädigung auszurichten sei, weil ihnen insoweit auch kein Nachteil entstanden sei.
c) Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von Art. 202 Abs. 1 StrV. Sie machen geltend, die umstrittene Bestimmung enthalte keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen für Honorarforderungen amtlicher und privat beigezogener Anwälte. Die Praxis der Anklagekammer führe zum stossenden Resultat, dass der amtlich verteidigte und vollumfänglich obsiegende Angeschuldigte entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 202 StrV keine Entschädigung für die Verteidigungskosten erhalte. Dadurch werde der Staat in unterschiedlichem Masse entschädigungspflichtig, je nachdem, ob der Angeschuldigte privat oder amtlich verteidigt sei. Ausserdem werde der amtliche Verteidiger im Falle eines vollständigen Obsiegens seines Klienten schlechter gestellt, als wenn letzterem ganz oder teilweise die Kosten auferlegt würden. Diesfalls hätte er für das restliche Honorarviertel ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StrV.
d) Art. 202 Abs. 1 StrV regelt den Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten gegenüber dem Staat für die durch eine Untersuchung verursachten Nachteile. Für eine unterschiedliche Behandlung von Entschädigungsansprüchen für Honorarforderungen amtlicher und privat beigezogener Verteidiger lassen sich dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte entnehmen.
Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verweist Art. 42 Abs. 2 StrV auf das Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (DAG). Dort wird in Art. 17 Abs. 1 (laut der für den vorliegenden Fall massgebenden Fassung) festgesetzt, dass der amtlich bestellte Anwalt in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtssachen drei Viertel der tarifmässigen Gebühren aus der Staatskasse bezieht. Nach Art. 18 DAG kann der amtlich bestellte Anwalt seine Entschädigung vom Staat auch dann verlangen, wenn die von ihm vertretene Partei obsiegt, die Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82 ZPO aber erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. Danach kann der amtliche Anwalt einer obsiegenden Partei seine Entschädigung nur dann vom Staat verlangen, wenn die
BGE 121 I 113 S. 116
Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82 ZPO erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall - mit dem Staat als "Prozessgegner" - nicht erfüllt.
Den kantonalen Bestimmungen lassen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten hinweisen würden. Dies führt dazu, dass die Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Verlierens zu verlegen sind. Mit Blick auf Art. 202 StrV heisst das, dass die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Angeschuldigten unabhängig davon festzusetzen ist, ob er privat oder amtlich verteidigt war.
Die Lösung des angefochtenen Entscheids würde auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einem amtlichen Verteidiger bei Freispruch oder Aufhebung der Strafverfolgung ohne Kostenfolge und einem obsiegenden amtlichen Anwalt in einem Zivilprozess oder in der Verwaltungsrechtspflege (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 1993, in BVR 1994 S. 281 ff.) bewirken, in welchen Verfahren die unterliegende Partei zu einem vollständigen Parteikostenersatz verpflichtet wird. Hinzu käme eine weitere Ungleichbehandlung gegenüber dem amtlichen Verteidiger, dessen Klienten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Falle einer Kostenauferlegung an seinen Klienten hätte der amtliche Verteidiger unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StrV in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 und 4 ZPO zusätzlich zum Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat ein Nachforderungsrecht gegen seinen Klienten auf den vom Staat nicht übernommenen Teil der tarifmässigen Gebühren (vgl. Art. 17 Abs. 1 DAG).
e) Da sich für die von der Anklagekammer gewählte Lösung den kantonalen Bestimmungen keine Anhaltspunkte entnehmen lassen und diese Lösung ausserdem zu der unter Erwägung 3d erwähnten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, hat die Anklagekammer Art. 202 Abs. 1 StrV willkürlich ausgelegt, indem sie den Beschwerdeführern nicht die vollständigen Verteidigungskosten als Entschädigung zusprach.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 119 IA 113

Artikel: Art. 4 BV, Art. 82 ZPO, Art. 82 Abs. 2 und 3 ZPO, Art. 82 Abs. 3 und 4 ZPO