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Regeste

Art. 105bis Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft.
Der Strafantragsteller ist, jedenfalls wenn er nicht Geschädigter ist, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert (E. 2).

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Artikel: Art. 105bis Abs. 2 BStP