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Regeste

Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG.
- Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben.
- Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 31 Satz 2 UVV gelangen die Generalklausel des Art. 40 UVG und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen.

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Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG, Art. 31 Satz 2 UVV, Art. 40 UVG