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Regeste

Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage.
Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1).
Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2).
Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitgeberin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2