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Regeste

Verteilung der Parteirollen im Patentnichtigkeitsprozess; Art. 86 Abs. 1 2. Halbsatz PatG.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen sich äusserlich als Zwischenentscheid darstellenden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid.
Hat der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patentes des Strafanzeigers erhoben, dann verletzt die zuständige Behörde in keinem Fall Art. 4 BV, wenn sie ihm die Klägerrolle im Nichtigkeitsprozess zuteilt.
Hingegen ist es willkürlich, dem Angeschuldigten Frist zur Feststellungsklage betreffend die Rechtsbeständigkeit seines eigenen Patentes anzusetzen.

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Referenzen

Artikel: Art. 86 Abs. 1 2, Art. 4 BV