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Regeste

Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 8a Abs. 1 SchKG: Verwirkung; Schadenskenntnis.
Präzisierung der Rechtsprechung zur Obliegenheit der Ausgleichskasse, an der ersten Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen (BGE 121 V 240).
Der Sorgfaltspflicht ist auch Genüge getan, wenn die Kasse ein Protokoll der ersten Gläubigerversammlung und den Bericht des Konkursbeamten verlangt.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 121 V 240

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 8a Abs. 1 SchKG