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Regeste

Art. 6 und Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.
Art. 36 BVG stellt eine Mindestvorschrift dar, die nur für die seit 1. Januar 1985 in Kraft stehende obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer gilt.
Für eine aus vorobligatorischer Vorsorge zugesprochene Invalidenrente besteht von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Anpassung an die Preisentwicklung.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 und Art. 36 Abs. 1 BVG, Art. 36 BVG