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Regeste

1. Art. 272 Abs. 1 und 4 BStP. Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt unabhängig davon, ob der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist, zulässig ist, läuft die Frist zur Beschwerdeerklärung mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides, und zwar sogar dann, wenn die Beschwerde auf den Zivilpunkt beschränkt wird.
2. Art. 271 Abs. 4 BStP. Die Anschlussbeschwerde (im Zivilpunkt) ist nur zulässig, wenn im Zivilpunkt eine Hauptbeschwerde erklärt worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 272 Abs. 1 und 4 BStP, Art. 271 Abs. 4 BStP