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Regeste

Verfahren; Art. 68 lit. e BBG, Art. 97 Abs. 2, 99 lit. f, 101 lit. a und b OG.
1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Regelung nach Art. 68 lit. e BBG; Verhältnis zur Regelung nach Art. 97 ff. OG (E. 1).
2. Nichteintretensentscheide sind beschwerdefähig im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG (E. 1).
3. Tritt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf eine gegen das Nichtbestehen der Coiffeur-Prüfung gerichtete Beschwerde nicht ein, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 68 lit. e BBG, Art. 97 ff. OG