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Regeste

Pfändung einer bestrittenen Forderung.
Verlangt ein Gläubiger die Pfändung der Forderung, welche der Schuldnerin aus Unterstützungspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB gegen ihren Ehemann zusteht, und wird diese bestritten, so hat das Betreibungsamt die Forderung aufgrund der Angaben des Gläubigers als bestrittene Forderung ohne Rücksicht auf den Notbedarf der Eheleute zu pfänden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 278 Abs. 2 ZGB

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