Regeste
Art. 509 ff. ZGB; Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung.
Auch eine durch Vernichtung (Art. 510 Abs. 1 ZGB) widerrufene letztwillige Verfügung kann durch erneute Verfügung wieder in Kraft gesetzt werden, sofern sie den Formerfordernissen genügt hatte und sich ihr Inhalt zweifelsfrei rekonstruieren lässt (Erw. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 509 ff. ZGB, Art. 510 Abs. 1 ZGB