Regeste
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR; zur Unzeit ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten oder Unfällen, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, arbeitsunfähig, so löst jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue gesetzliche Schutzfrist aus, während welcher der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht gültig künden kann (Anerkennung des "cumul intralittéral"; E. 3).
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Artikel: Art. 336c Abs. 1 lit. b OR