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Regeste

Art. 2a, 2b und 10 FMPG; Art. 9, 15, 16, 17 und 18 FZA; Anhang III zum FZA; Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses; Art. 2, 24 und 42quater der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993; Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für medizinische Berufe; "Anerkennung der Anerkennung".
Seit dem 1. Juni 2002 ist die Anerkennung von ausländischen Arztdiplomen nur noch aufgrund eines Staatsvertrags möglich; zwischen der Schweiz und Algerien besteht kein entsprechendes Abkommen (E. 4).
Beschränkte Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses über die Änderung von Anhang III FZA (E. 5 und 6).
Unterscheidung zwischen der Anerkennung eines Diploms zur Berufsausübung und für blosse Studienzwecke (E. 7).
Weder das algerische Arztdiplom, welches in Frankreich bloss für Studienzwecke anerkannt worden ist, noch der in Frankreich erworbene medizinische Weiterbildungstitel werden anerkannt; die Anerkennung des Letzteren setzt ein für die Berufsausübung anerkanntes Arztdiplom voraus (E. 7 und 8).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2a, 2b und 10 FMPG