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Regeste

Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde.
Der Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Er gilt als letztinstanzlich, soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 265a Abs. 1 SchKG) gerügt wird (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 265a Abs. 2 SchKG, Art. 87 OG, Art. 265a Abs. 1 SchKG