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Regeste

Art. 272 Abs. 1 und Art. 5 BStP, Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 VStrR; Rechtzeitigkeit der Beschwerdeanmeldung.
In Bundesverwaltungsstrafsachen beginnt die Frist zur Anmeldung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erst mit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Art. 79 Abs. 2 VStrR geht kraft Art. 82 VStrR abweichendem kantonalen Prozessrecht vor, ebenso als lex posterior abweichendem älteren Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 BStP, soweit diese Bestimmung hinsichtlich der Eröffnung des angefochtenen Entscheids das kantonale Recht für massgebend erklärt.

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Artikel: Art. 272 Abs. 1 und Art. 5 BStP, Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 VStrR, Art. 82 VStrR