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Regeste

Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft.
Die Bundesanwaltschaft ist legitimiert, einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, der die Aufhebung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft zum Gegenstand hat, mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten (E. 1.2)

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Artikel: Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG