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Regeste

Art. 25 KVG; Art. 7 KLV: Spitalexterne Krankenpflege bei psychisch erkrankten Personen.
Leistungsvoraussetzungen
- im Allgemeinen (Erw. 2.1 und 2.4)
- bei Massnahmen der Abklärung und Beratung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV (Erw. 2.2.1)
- bei Massnahmen der Untersuchung und Behandlung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV (Erw. 2.2.2)
- bei Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV (Erw. 2.2.3)

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 25 KVG, Art. 7 KLV, Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV, Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV mehr...