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Regeste

Beerbung eines Schweizerbürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland.
1. Bei letztem Wohnsitz in Italien gilt für die Beerbung eines Schweizerbürgers der Gerichtsstand des Heimatortes und daher auch das schweizerische Recht. Niederlassungs- und Konsularvertrag der Schweiz mit Italien vom 22. Juli 1868; Art. IV des Protokolls betreffend die Vollziehung dieses Staatsvertrages. Gleiche Lösung nach Art. 28 NAG in Verbindung mit der italienischen Gesetzgebung. Welcher von mehreren schweizerischen Heimatorten ist massgebend? Art. 22 Abs. 3 ZGB. (Erw. 1).
2. Unter dem Recht des Heimatkantons nach Art. 28 Ziff. 2 NAG ist das im Heimatkanton geltende Recht zu verstehen. An die Stelle des beim Erlass des NAG geltenden kantonalen ist nun das zur Hauptsache vereinheitlichte Recht des ZGB getreten. (Erw. 2 und 3).
3. Entstehungsgeschichte des Art. 59 Abs. 2 ZGB'SchlT. Diese Bestimmung wurde als Bestandteil des Gesetzes in gültiger Form veröffentlicht und ist rechtsverbindlich (Erw. 4). Sie bezieht sich nur auf Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz und räumt einem Schweizerbürger, der in einem andern Kanton als seinem Heimatkanton wohnhaft ist, das Recht ein, die Erbfolge in seinen Nachlass durch Verfügung von Todes wegen der allfällig von seinem Heimatkanton im Rahmen des Art. 472 ZBG aufgestellten Sonderregelung zu unterstellen. (Erw. 5).
4. Die Beerbung eines Auslandschweizers untersteht, sofern sie nicht dem ausländischen Recht unterworfen ist, dem eidgenössischen Recht und speziell in bezug auf den Pflichtteilsanspruch der Geschwister dem Art. 471 Ziff. 3 ZGB, nicht der allfällig von seinem Heimatkanton aufgestellten Sonderregelung. Ist dem Auslandschweizer gleichfalls eine auf Anwendung dieses Sonderrechts abzielende "professio juris" vorbehalten? Frage offen gelassen. (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 NAG, Art. 22 Abs. 3 ZGB, Art. 28 Ziff. 2 NAG, Art. 59 Abs. 2 ZGB mehr...