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Regeste

Gerichtsstandsgesetz; Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 25 GestG).
Art. 25 GestG kommt nur zur Anwendung, wenn das Fundament der Klage in einer unerlaubten Handlung liegt; die Klage auf Leistung einer nach dem Urheberrechtsgesetz geschuldeten Vergütung erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 25 GestG