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Regeste

Lohnforderung gemäss Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV); abweichende Einzelabrede hinsichtlich des Ferienlohns für Arbeitnehmer im Stundenlohn (Art. 329d Abs. 1 und Art. 357 Abs. 2 OR, Art. 34 LMV).
Die Zulässigkeit einer vom LMV abweichenden Einzelabrede hinsichtlich des Ferienlohns ist nicht anhand eines Vergleichs des Gesamtlohns, sondern anhand einer Gegenüberstellung der im LMV und im Einzelarbeitsvertrag vorgesehenen monatlichen Ferienentschädigungen zu beurteilen (E. 3.2.4.3). Vergleich der einzelarbeitsvertraglichen mit der gesetzlichen Ferienentschädigung nach Art. 329d Abs. 1 OR (E. 3.2.4.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 329d Abs. 1 und Art. 357 Abs. 2 OR, Art. 34 LMV