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Regeste

Ehescheidung; Art. 151 Abs. 1 und Art. 197 ZGB.
Ein Rentenanspruch im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB besteht nicht, wenn die Ehefrau schon während der Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig war und keine ehelichen Unterhaltsleistungen geltend gemacht hat (E. 3).
Ist ein Lotterielos aus Errungenschaft erworben worden, so stellt der realisierte Gewinn eine Ersatzanschaffung für Errungenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB dar (E. 4a).

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 und Art. 197 ZGB, Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB