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Regeste

Art. 106 ff. ZPO; Prozesskostenverteilung im Einparteienverfahren.
Obsiegt die Partei in einem Einparteienverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, so hat ihr der Kanton unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren auszurichten (E. 3.1-3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 106 ff. ZPO, Art. 116 ZPO