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Regeste a

Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 79 BGG; Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel.
Auch nach Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen anwendbar. Im Gegensatz zur Regelung des Entsiegelungsverfahrens nach StPO entscheidet nach dem VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (endgültig) über Entsiegelungsgesuche der untersuchenden Verwaltungsbehörde. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 BGG) ans Bundesgericht zulässig (E. 1).

Regeste b

Art. 31 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 5 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 2 StPO; 20-tägige Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuches.
Zwar ist die Fristbestimmung von Art. 248 Abs. 2 StPO auf Entsiegelungen im Untersuchungsverfahren nach VStrR nicht unmittelbar anwendbar. Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat jedoch dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (E. 3.1-3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 79 BGG, Art. 67 Abs. 1 VStG, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG mehr...