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Regeste

Art. 80m und 80n IRSG; Eröffnung von Verfügungen.
Eintretens- und Schlussverfügungen müssen den Bankinstituten zugestellt werden, selbst wenn die herauszugebenden Dokumente ein bereits abgeschlossenes Konto betreffen und sich für ein innerstaatliches Strafverfahren schon in den Händen der ausführenden Behörde befinden (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 80m und 80n IRSG