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Regeste

Zustellung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde und Fristbeginn für den Rekurs (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
Wird ihr Entscheid vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und nimmt die kantonale Aufsichtsbehörde eine erneute Zustellung vor, so hindert dieses Vorgehen den Fristbeginn für die Einreichung des Rekurses nicht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 Abs. 1 SchKG