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Regeste

Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Prüfungsgegenstand, Nichtleisten des Kostenvorschusses, Rechtsverweigerung.
Unter dem Titel der Rechtsverweigerung prüft das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde auch, ob überhaupt Recht gesprochen wird und der Zugang zum Gericht nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird (E. 2).
Eine Zahlungsfrist von gut zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses bedeutet keine Rechtsverweigerung (E. 3.1).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2 BGG