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Regeste

Boykott.
1. Begriff und Rechtmässigkeit eines Erzwingungsboykotts (Erw. 3).
2. Rechtmässigkeit des durch die Kollektivkonvention der Uhrenindustrie vom 1. April 1957 vorgesehenen Boykottes mit dem Zwecke der Einführung
a) bilateraler Tarife (Erw. 4),
b) einer Schiedsgerichtsbarkeit (Erw. 5),
c) eines Kontrollorgans (Erw. 6).