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Regeste

Art. 34 Abs. 4 SVG und 12 Abs. 1 VRV.
Der Fahrzeugführer, der in einer Kolonne fährt, muss damit rechnen, dass ein Fahrzeug vor ihm ein überdurchschnittliches Bremsvermögen, insbesondere ein grösseres als sein eigenes, aufweisen oder durch das voranfahrende unversehens angehalten werden könnte; vorbehalten bleibt der Fall plötzlichen Anhaltens zufolge höherer Gewalt.

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Referenzen

Artikel: Art. 34 Abs. 4 SVG