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Regeste

Berufung an das Bundesgericht. Parteien im Verfahren betr. Errichtung einer Beiratschaft. Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid? (Art. 48 OG).
Errichtung einer Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Die Kantone bestimmen die sachlich zuständigen Behörden und sind in der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzugs frei.

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Referenzen

Artikel: Art. 48 OG, Art. 395 ZGB